- Emissionshandel
- 1. Ziel des E. ist es, die Atmosphäre im Hinblick auf die Emission von Treibhausgasen in ein kostenpflichtiges Gut zu verwandeln, indem die Emission solcher Gase an den Besitz von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen geknüpft wird.- Das Konzept: Jeder Emittent von Treibhausgasen darf nur die Menge an Schadstoffen in einer Periode freisetzen, für die er über Emissionsrechte verfügt. Dem Emittenten steht es frei, ob der die höchstens zugelassene Menge an Schadstoffen freisetzt oder versucht, die Schadstoffmenge durch technische Innovationen oder Installation von Filtern etc. zu verringern. Erreicht er eine Reduktion der Emissionsmenge, verfügt er über überschüssige Emissionsrechte. Diese kann er an solche Emittenten weiterveräußern, für die etwa eine Nachrüstung der Anlagen höhere Kosten verursacht als der Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte. Auf diese Weise bildet sich ein Markt für Emissionsrechte. Verantwortliche haben die Wahl, entweder im Bereich der eigenen Anlage Emissionen zu reduzieren oder Berechtigungen von anderen Verantwortlichen zuzukaufen. Der E. ist ein kosteneffizientes Instrument, mit dem genau definierte Reduktionsziele erreicht werden können: Es wird für die betroffenen Unternehmen eine wirtschaftliche Anreizstruktur geschaffen, ihre Emissionen zu verringern oder zu vermeiden, um durch Emissionen veranlasste Betriebskosten zu vermeiden.- 2. Duchführung: a) Der E. basiert auf einem sog. Cap-and-Trade-System, also ein E. mit absoluter Mengenbegrenzung. Dabei wird die Gesamtzahl der vom Staat ausgegebenen Berechtigungen im Hinblick auf ein verfolgtes Emissionsziel festgesetzt (Cap); beim E. in der EU ergeben sich die nationalen Reduktionsziele aus den Vorgaben des Kyoto-Protokolls, aufgeschlüsselt für die Mitgliedstaaten durch eine Lastenverteilungsvereinbarung des Ministerrats (Burden Sharing). Um die Belastung für Unternehmen durch den E. zu reduzieren, sieht das europäische E.-System eine weitgehend kostenfreie Grundausstattung von Emittenten mit Berechtigungen bis zum Jahre 2012 vor. Soweit diese Grundausstattung die Emissionen eines Unternehmens jedoch nicht vollständig abdeckt, ist das Unternehmen entweder zur Reduzierung seiner Emissionen oder zum Zukauf von Berechtigungen verpflichtet, die auf dem Markt angeboten werden (Trade).- b) Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl EG Nr. L 275, S. 32), die am 25.10.2003 in Kraft getreten ist, sieht die Errichtung eines gemeinschaftsweiten E.-Systems zum 1.1.2005 vor. Dadurch sollen Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen vom 11.12.1997 (BGBl 2002 II 966) erfüllt werden. Das E.-System soll zunächst nur die Emission von CO2 erfassen. Ab 2008 können die Mitgliedstaaten daneben auch die übrigen im Kyoto-Protokoll erfassten Gase einbeziehen. Erfasst sind zunächst nur die Emissionen von Anlagen in den durch Anhang I der Richtlinie bestimmten besonders emissionsintensiven Sektoren. Die Richtlinie sieht ferner vor, dass den Unternehmen im Zeitraum der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 mindestens 95 Prozent der Berechtigungen und von 2008 bis 2012 mindestens 90 Prozent der Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden. Die Festsetzung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat zuzuteilenden Berechtigungen obliegt den Mitgliedstaaten, die auch die Verteilung des nationalen Kontingents zu regeln haben. In dem vom Bundestag am 12.3.2004 beschlossenen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), mit dem die Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird, werden den Unternehmen nach Maßgabe eines Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan (§ 7 TEHG) Berechtigungen in einer gewissen Höhe zugeteilt. Das TEHG enthält die Grundlinien des Emissionshandelssystems und regelt im Detail alle Fragen der Zuteilung (§§ 9ff. TEHG) und des Handels von Berechtigungen (§ 15 TEHG) sowie die darauf bezogenen Sanktionen (§§ 17 ff. TEHG). Es wird ein Emissionshandelsregister eingeführt, das die Konten für Berechtigungen und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält (§ 14 TEHG).
Lexikon der Economics. 2013.